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Was müssen Mieter tragen, wenn es um Schönheitsreparaturen geht?

veröffentlicht am 28. November 2012

Vermieter legen gerne Kosten auf die Mieter nieder, wenn es um Schönheitsreparaturen am Haus oder in den Wohnungen geht. Aber woher weiß ein Mieter eigentlich, was er nun auch wirklich tragen muss? Die Antwort ist leicht, wenn Wände tapeziert oder gestrichen werden müssen, darf der Vermieter die Hand aufhalten, ebenso bei Decken. Sind Holzfußböden vorhanden, kann der Vermieter verlangen, dass man diese streichen muss. Aber abschleifen braucht man sie nicht, auch dann nicht, wenn übliche Gebrauchsspuren zu sehen sind. Sockelleisten müssen gestrichen werden und wenn man es selbst nicht kann, muss man Maler bestellen, die diese Aufgabe übernehmen oder die Handwerker bezahlen, die der Vermieter beauftragt. Bei Parkett geht es darum, dass man dieses auf jeden Fall reinigen muss und es unversiegelt auch wachsen/ölen muss. Liegen Teppichböden und man zieht aus, kann der Vermieter die Böden reinigen lassen und die Kosten auf die ehemaligen Mieter abwälzen, wenn diese vorher auf diese Arbeiten hingewiesen wurden und es nicht getan haben. Eine Erneuerung hingegen muss der Mieter nicht bezahlen. Heizkörper, Heizrohre, müssen vom Vermieter lackiert und gestrichen werden, ebenso wie Innentürgen und Außentüren. Die Außentüren jedoch nur von innen. Auch Einfach- oder Doppelfenster müssen vom Mieter gestrichen werden, allerdings bei Einzelfenstern nur innen, Bei Doppelfenstern muss alles gestrichen werden, lediglich der Falz darf ausgelassen werden. Balkon Innenflächen muss man ebenfalls in Schuss halten und renovieren, wenn man auszieht. Tut man dies nicht, muss man die Kosten übernehmen, wenn der Vermieter dies machen lässt. Man sieht also, es gibt einige Dinge, die man leider machen oder zahlen muss. Aber es gibt auch einige Dinge, die man nicht tragen muss.


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